Satzung (Arbeitsfassung)
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein wurde im Jahre 1925 in Rümmelsheim gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Rümmelsheim selbst.
Auf Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 1978 soll er unter dem Namen Karnevalverein “Schnorreswackeler” Rümmelsheim geführt werden.
Der Karnevalverein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e. V.
Der Karnevalverein Schnorreswackeler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereines ist die Förderung des Karnevals sowie die Aufrechterhaltung und Pflege der geselligen Unterhaltung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch karnevalistische Veranstaltungen wie: Sitzungen, Maskenbälle für Erwachsene und Kinder, karnevalistische Tanzturniere und Umzüge, Besuche und Auftritte bei anderen Vereinen, sowie Veranstaltungen zum Zwecke der Kontaktpflege zu befreundete Vereinen.
Die Veranstaltungen des laufenden Jahres werden vom Vorstand festgelegt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorsitzende ist zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die im Rahmen der laufenden Geschäfte zu tätigen sind.
Sonstige Ausgaben dürfen nur nach den Beschlüssen der Beschlussorgane getätigt werden.
II. Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
§ 6
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht des Einspruchs, der innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden einzureichen ist.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung.
Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben und nach bisherigem Recht hierzu ernannt worden sind oder auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung durch Beschluss der 2/3 Mehrheit bedarf, ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich zu entrichten ist. Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 8
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
Jedes Mitglied unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts.
Es ist verpflichtet, sich für die Ziele und Belange des Vereins einzusetzen.
Den Anweisungen des Vorsitzenden und dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
§ 9
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden, und zwar mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss auf Grund eines mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied in erheblichem Maße Vereinsinteresse verstoßen oder sich der Mitgliedschaft erwiesen hat.
c) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
d) durch Tod.
Im Falle des Ausschlusses nach b) hat der Betroffene das Recht des Einspruchs über den die nächste Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung entscheidet.
III. Beschlussorgane des Vereins-
§ 10
Beschlussorgane sind die Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung, die Gene- ralversammlung und der Vorstand.
§ 11
Eine Mitgliederversammlung kann zu jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Vereinsinteresse erforderlich ist.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung unterliegt keinen Beschränkungen.
Sie kann also auch über die der Jahreshauptversammlung oder der Generalversammlung vorbehaltene Angelegenheiten mit der jeweils vorgeschriebenen Mehrheit beschließen.
§ 12
Die Jahreshauptversammlung soll bis spätestens 11. November eines jeden Jahres einberufen werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Satzungsgemäßen Einberufung
b) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Rechnungslegung durch den Kassierer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Falls erforderlich, Vorstandswahl und Wahl von zwei Kassenprüfern.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung, in der der Vorstand turnusmäßig gewählt wird führt die Bezeichnung Generalversammlung.
§ 14
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
An den Vorstandssitzungen können Alters- und Ehrenpräsidenten teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
§ 15
Zu den Sitzungen der Beschlussorgane muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden, und zwar zur Vorstandssitzung mit Frist von drei Tagen, zu den übrigen Sitzungen mit Frist von mindestens einer Woche.
Die Frist zur Einladung zur Vorstandssitzung kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
Anträge an die Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand zugegangen sein.
In den Sitzungen, bzw. Versammlungen der Beschlussorgane wird, sofern im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
Mehrheit im Sinne dieser Satzung bedeutet Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über jede Sitzung, bzw. Versammlung der Beschlussorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
IV. Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes, Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 16
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und Beisitzern.
Außerdem gehört dem Vorstand der Sitzungspräsident kraft seines Amtes an.
Als Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB gelten der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist bestimmt, das der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
§ 17
Dem Vorsitzenden obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Repräsentanz des Vereins.
Er beruft die Sitzungen, bzw. Versammlungen der Beschlussorgane ein und leitet sie. Er ist an deren Beschlüsse gebunden.
Der 2. Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfalle oder auf dessen Anweisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.
Der 2. Schriftführer fertigt die Sitzungs- bzw. Versammlungsniederschriften.
Der 1. Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins noch den Beschlüssen des Vorstandes und den Weisungen des Vorsitzenden.
Dem 1. Kassierer obliegt die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten. Zahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Vorsitzenden. Der 1. Kassierer hat dem Vorstand über die Kassenlage zu berichten.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihren besonderen Tätigkeitsbereichen ergeben.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 18
Jedem Mitglied, das dem Verein 11, 22, 33, 44 und ff Jahre angehört, wird eine besondere Ehrung zuteil.
§ 19
Solange noch 11 Mitglieder dem Verein angehören, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines der Heimatgemeinde Rümmelsheim zu.
Diese darf das Vermögen nur und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
§ 20
Die Satzung kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, der der 2/3 Mehrheit bedarf, geändert werden.